Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil festgelegt, dass Krankenkassen die Kosten für spezielle Rauchmelder für Gehörlose übernehmen müssen. Der Kläger, ein stark hörgeschädigter Mann aus Norddeutschland, bekam von einem Vertragsarzt zwei Rauchmelder verordnet, die statt auf akustische auf optische Signale mit Licht zurückgreifen. Die Krankenkasse hat die Kostenübernahme jedoch verweigert.
Das Bundessozialgericht (BSG) sah das anders. Nach Ansicht der Richter dienen derartig spezielle Rauchmelder einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis sowie dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen. Außerdem, so argumentiert das Gericht, seien Rauchmelder in den meisten Bundesländern (so auch Schleswig Holstein, wo der Kläger wohnt) per Gesetz in privaten Wohnungen vorgeschrieben. Des weitere können Gehörlose akustische Signale aus nahe liegenden Gründen schlicht nicht wahrnehmen. Entgegen der Argumentation der beklagten Krankenkasse sei somit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen.
Das BSG widersprach damit zwei vorangegangenen Entscheidungen des Sozialgerichts Hamburg sowie des Landessozialgerichts Hamburg. Diese hatten Rauchmelder als individuelle und private Gefahrenabwehr eingestuft, für die die Krankenkassen nicht aufkommen müssten.
Die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Verena Bentele, begrüßt die Entscheidung. Mit dem Urteil sei ein bedeutender Schritt in Richtung einer verbesserten gesellschaftlichen Teilhabe für gehörgeschädigte Menschen gemacht worden. Es sei nun außerdem klar festgelegt, unter welchen Umständen die Krankenkassen für die Kosten von Rauchmeldern aufkommen müssen. “Mit der Entscheidung ist das Hin und Her zwischen Krankenkassen und Sozialhilfeträgern auf Kosten der Betroffenen nun endlich beendet”, so Bentele.