Viele Menschen haben inzwischen die Notwendigkeit einer Patientenverfügung erkannt. Was beim Verfassen ebendieser oft übersehen wird, ist die Tatsache,dass die dort festgelegten Verfügungen bezüglich einer Organspende mit einem eventuell vorhandenen Organspendeausweis übereinstimmen sollten.
Mit einer Patientenverfügung kann ein Patient auch bei schweren Verletzungen oder Erkrankungen noch seinen Willen äußern, selbst wenn er dazu eigenständig nicht mehr in der Lage ist. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, welche Behandlungsmethoden ein Patient wünscht und welche nicht. Außerdem wird eine Vertrauensperson bestimmt, die den Patienten gegenüber Ärzten vertreten kann, sollte er nicht mehr in der Lage sein, dies selber zu tun.
Häufig werden in Patientenverfügungen lebensverlängernde, intensivmedizinische Maßnahmen abgelehnt. Wenn der Patient gleichzeitig Organspender ist, kann es zu Konflikten kommen, erklärt die Notarkammer Berlin in einer Presseerklärung. Organe für Organspenden dürfen erst dann entnommen werden, wenn der Patient nachweislich hirntot ist. Bis die Organe entnommen sind, müssen die Körperfunktionen des Spenders dann aber künstlich aufrecht erhalten werden. Ansonsten drohen die Organe abzusterben oder zumindest ihre Transplantationsfähigkeit zu verlieren.
Die Ärzte und die Vertrauensperson müssen sich dann aber auch in solchen Fällen an die in der Patientenverfügung festgelegten Limits halten. Die Bereitschaft zur Organspende darf nicht über den in der Verfügung festgehaltenen Willen gestellt werden. Die Ärzte sind durch die Verfügung verpflichtet, sich an die Anweisungen der Vertrauensperson zu halten. Diese jedoch ist an den Willen des Patienten aus der Patientenverfügung gebunden. Die Folge ist, dass der betroffene Patient sich nicht als Organspender eignet.
Um die Ärzte und die Vertrauensperson vor diesem Dilemma zu bewahren, empfiehlt es sich, beim Verfassen einer Patientenverfügung die eigene Bereitschaft zur Organspende zu berücksichtigen. Jedoch ist hier auch der Gesetzgeber gefragt. Es wird eine eindeutige Regelung benötigt, die es den Ärzten gestattet, bis zur Organentnahme die Lebensfunktionen des Spenders kurzzeitig aufrecht zu erhalten. Dies widerspräche im Grunde auch nicht dem Sinn von Patientenverfügungen. Mit diesen möchte der Patient nämlich zumeist verhindern, über einen längeren Zeitraum von der Gerätemedizin am Leben erhalten zu werden.
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Es gibt da ein passendes interessantes Video zu diesem Artikel:
Verwirrung für Organspender- der Konflikt mit der Patientenverfügung (von Report München Mai 2013) – zu sehen unter: http://youtu.be/m87HOPmP0lg