Gefällt mir Button-Einbindung: Webmaster könnten bald mit hohen Strafen rechnen!

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Facebook und die Daten der User ist ohnehin schon ein sensibles Thema für sich. Auch in Deutschland drehen sich politische Debatten immer mehr um den blauen Social Network Riesen. Angefangen bei der rechtlichen Einordnung diverser Facebook Partys bis hin zu Tricks und Tipps zu gesetzlichen Grauzonen, welche auf einschlägigen Fanseiten diskutiert werden, gibt es viel Redebedarf. Aktuell sorgt jedoch noch eine im letzten Moment vereitelte Abmahn-Welle wieder für Aufsehen. Es geht hierbei um die Implementierung des Facebook “Gefällt mir Buttons”, der unter Umständen bald bis zu 50.000€ kosten könnte.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) mit dem Sitz in Schleswig Holstein, untersucht seit längerem die Eigenarten von Facebook im Umgang mit sensiblen Daten der Nutzer. Angespornt von einer kurz bevorstehenden Abmahnwelle, stellten die Experten nun fest, dass die einfache Integration des Facebook “Gefällt mir ” Buttons sowie der eigenen Fanpage auf dem entsprechenden Webauftritt gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoße. Bis zu 50.000 € Verwarngeld könnte zumindest Websitebetreiber mit dem Sitz in Schleswig Holstein bald erwarten, sofern keine zeitnahen Änderungen vorgenommen werden.

Gestützt auf die sogenannte Reichweitenanalyse begründet das ULD die Ausführungen basierend auf die Speicherung der Facebook-Nutzer-Daten (im Bereich Tracking) von bis zu zwei Jahren. Das verstoße ganz klar gegen deutsches und auch europäisches Datenschutzrecht. Die Positionsdaten der Nutzer werden, beim Betätigen des Gefällt mir Buttons, direkt nach Amerika gesendet und dort auch gespeichert.

Das ist jedoch nichts neues. Schließlich wissen Facebook User um diesen Umstand bescheid, oder sollten es zumindest wissen. Jeder, der sich bei Facebook und anderen Sozialen Netzwerken registriert, weiß worauf er sich einlässt und sollte entsprechend vorsichtig im Umgang mit der Angabe persönlicher Daten sein.

Die allgemeine Verwendung sozialer Plugins auf Websites sollte daher mit Vorsicht genossen werden.

Die User und Gefällt mir Fans an sich brauchen nichts zu befürchten und können weiter ihre Favoriten im Netz liken. Schließlich sollten Websitebetreiber die aktuelle Debatte aber mit verfolgen.

Was kann man als Website-Betreiber nun machen?

Um ganz auf Nummer sicher gehen zu können, empfiehlt Thilo Weichert diese Plugins zu entfernen und Fanseiten zu löschen. Das dürfte allerdings keine optimale Lösung für Websites darstellen, welche eben gerade von den Zugriffen der Facebook Fans leben oder eine Verknüpfung mit Social Networks nicht aufgeben wollen.

Es muss also auch einen anderen Weg geben, wie man Telemediengesetzt BSDG -Konform weiterhin Social Network Plugins auf der Website belassen kann.

Im Vorab dazu folgende Ausführungen vom Medienrechtsprofi Christian Solmecke

“Nicht nur für Webseitenbetreiber in Schleswig-Holstein besteht jetzt dringender Handlungsbedarf. Wer den Facebook-Gefällt-mir-Button weiter nutzen will, muss ihn auch technisch rechtswirksam einbinden. Die einzig mögliche Einbindung sieht derzeit wohl so aus, dass der Gefällt-mir-Button zunächst ohne Funktionalität als reines Bild auf einer Webseite eingebunden wird. Erst mit dem Klick auf dieses Bild wird dann der eigentliche Like-Button mit seiner vollen Funktionalität nachgeladen. Eine solche technische Einbindung führt dazu, dass die Nutzerdaten nicht per se an Facebook übertragen werden. Vielmehr aktiviert der Nutzer die Übertragung bewusst selbst. Er hat dann auch vorher die Möglichkeit, die dazugehörige Datenschutzbestimmung zur Kenntnis zu nehmen und sich genau zu überlegen, ob er den Button aktivieren möchte oder nicht. Ein Muster für eine solche Datenschutzbestimmung ist auf der Seite
wbs-law.de zu finden.”

Ein erstes Beispiel zur Umfunktionalisierung des Facebook Plugins bietet der Radiosender SWR3. Dort heißt es folgender maßen in der Datenschutzbestimmung:

Webseitenbetreiber aus Schleswig Holstein haben bis Ende September 2011 die Möglichkeit die entsprechenden Änderungen oder Löschungen vorzunehmen. Nach dieser “Schonfrist” können Bußgelder von bis zu 50.000€ winken.

Die Integration des Google Plus und Google Analytics Buttons ist ebenfalls rechtlich umstritten und umfasst auch die aktuellen Ausführungen Thilo Weicherts.

Wir halten euch wie gewohnt auf dem Laufenden.

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Autor

Hi ich bin Michael Kammler und aktiv als Blogger im Web. 2.0 unterwegs. Es gibt täglich spannende News, die uns alle beeindrucken. Wir tragen sie für euch auf Soneba.de zusammen.